AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01.02.2024

Vorwort: Grundlage einer dauerhaften und nachhaltigen Geschäftsbeziehung sind nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch eine wertschätzende Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen.

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen + Allgemeines
Für sämtliche mit der WÄRMEPOL GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” maßgebend, sofern mit dem Kunden/Geschäftspartner keine anderslautende schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Mündliche Absprachen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Kunden bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der WÄRMEPOL GmbH sind freibleibend und bedürfen der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend und dienen der näheren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Die WÄRMEPOL GmbH behält sich vor, Maße und Gewichte des Liefergegenstandes bis zur Lieferung zu ändern.
Erfolgt nach Auftragserteilung eine Stornierung durch den Kunden (Fachhändler), sind wir berechtigt, eine Stornogebühr zu verrechnen. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem entstandenen Schaden einschließlich Verwaltungsaufwand und entgangenem Gewinn. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 5 % des Auftragswertes zu verlangen.

3. Verkaufsfördernde Maßnahmen
3.1 Werbung/ PR:
Die WÄRMEPOL GmbH gewährt keine direkten Zuschüsse für Werbeanzeigen ihrer Kunden. Wir sind gerne bereit, nach schriftlicher Vereinbarung mit unseren Kunden (Fachhändlern) an verschiedenen Verkaufs- und Marketinginitiativen teilzunehmen, bei denen gemeinsam versucht wird, die Produkte zu bewerben und zu verkaufen.
Darüber hinaus bietet WÄRMEPOL GmbH seinen Kunden (Fachhändlern) auf Wunsch folgende Verkaufsförderungsmittel an:
Verkaufsfördernde Drucksachen für Händler:
Prospekte zu den Produkten
Werbebanner mit Produktmotiven
Großfahnen zur Aufstellung vor dem Geschäft
Zusätzlich Werbematerialien, sollten welche in Abstimmung mit dem Kunden erarbeitet werden.

4. Preise/Lieferung /Zahlungen
4.1 Preise gelten ab Werk des jeweiligen Herstellers ohne Verpackung und Transport, oder ab Firmensitz der WÄRMEPOL GmbH, worauf gesondert hingewiesen wird, und gelten nicht für Nachbestellungen. Es gelten die auf der ausgegebenen Auftragsbestätigung angegebenen Preise.
4.2. Lieferung:
4.2.1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Ist ein Lieferzeitpunkt (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, so kommt WÄRMEPOL GmbH erst dann in Verzug, wenn der Kunde (Fachhändler) schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Kunden (Fachhändlers) über die Lieferverzögerung.
Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden (Fachhändler) nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von der WÄRMEPOL GmbH keine verbindliche Lieferfrist/kein verbindlicher Liefertermin zugesagt werden kann.
Werden nachträglich Vertragsänderungen wirksam vereinbart, so werden gleichzeitig alle früher vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen hinfällig.
4.2.2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft, haftet WÄRMEPOL GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ebenso haftet WÄRMEPOL GmbH dem Kunden (Fachhändler) bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von WÄRMEPOL GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei WÄRMEPOL GmbH ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
4.2.3. Für den Fall, dass ein von WÄRMEPOL GmbH. zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei WÄRMEPOL GmbH. ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet WÄRMEPOL GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4.2.4. WÄRMEPOL GmbH behält sich das Recht auf Teillieferungen vor, ohne dass der Kunde (Fachhändler) einen Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
4.2.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die WÄRMEPOL GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
4.3 Zahlungsbedingungen:
Zahlungsziel: Das erste Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der ersten Bestellung eines Neukunden, wird per Vorkasse abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart wurde.
Nach dem ersten Jahr, bzw. bei gesonderter Vereinbarung, gilt: 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzüge.
Im Falle einer qualifizierten Zahlungsunfähigkeit des Kunden (Fachhändlers), d.h. nach zweimaligem Zahlungsverzug, werden weitere Rechtsgeschäfte nur noch gegen Vorkasse ausgeführt. Es sei denn, die WÄRMEPOL GmbH gewährt/bestätigt mit gesonderter schriftlicher Bestätigung für diesen Kunden (Fachhändler) die Möglichkeit der Zahlung auf Rechnung.
Ebenfalls mögliche Zahlungsbedingung: Per Abbuchungsauftrag/Lastschrift 8 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich einer Mahngebühr von EUR 40,00 pro Mahnung verrechnet.
4.3.1 WÄRMEPOL GmbH behält sich das Recht vor, bei Verschlechterung der Bonität die Zahlungsbedingung auf Vorkasse zu ändern. Hierbei behält sich Wärmepol GmbH vor, dass erst nach Zahlungseingang die Produktion des Verkaufsgegenstandes erfolgt, sollte dieser noch nicht produziert worden sein.
4.4 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung der WÄRMEPOL GmbH. Erhöhen sich diese Preise bis zur Lieferung durch Erhöhung von Abgaben, Rohstoff-, Hilfs- und Betriebsstoffpreisen, Energie, Frachten oder Löhnen, so ist die WÄRMEPOL GmbH grundsätzlich berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu berichtigen. Dabei sind die einzelnen Kostenelemente und deren Erhöhung bei der Bildung des neuen Preises angemessen zu gewichten. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente, während sich andere verringern, so ist auch dies bei der Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden (Fachhändlers) kann aus einer solchen Preiserhöhung nicht abgeleitet werden.
4.5 Preise für Kamine und Kaminöfen:
Die Preislisten gelten grundsätzlich ein Jahr ab dem jeweiligen Stand der Preislisten bis auf Widerruf. Die WÄRMEPOL GmbH behält sich das Recht vor, Preise, Rabatte usw. jederzeit zu ändern bzw. anzupassen, wenn Ereignisse eintreten, die nicht im Einflussbereich der WÄRMEPOL GmbH liegen.
4.6 Rabattregelung:
Die Rabattregelungen können dem jeweils aktuellen Konditionenblatt entnommen werden.
4.8 Rabatt für Ausstellungsmodelle: gemäß aktuellem Konditionsblatt*.
* Die Öfen müssen mindestens ein Jahr in der Ausstellung verbleiben, bei vorzeitigem Verkauf aus der Ausstellung muss der Ofen zum Normalpreis nachbestellt werden. Eine Nachberechnung bleibt vorbehalten. Der Sonderrabatt muss vorab vom zuständigen Außendienst genehmigt werden.
Eine Kombination von Sonderrabatten ist nicht möglich.
4.9 Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, laut Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen an Außendienstmitarbeiter der WÄRMEPOL GmbH sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind sowie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Gefahrenübergang und Abnahme
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Kunden (Fachhändler) über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die WÄRMEPOL GmbH noch andere Leistungen übernommen hat, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Auf Wunsch des Kunden (Fachhändlers) wird auf seine Kosten die Sendung durch WÄRMEPOL GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand, der nach Wahl von WÄRMEPOL GmbH durch Bahn oder Spediteur erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Kunde (Fachhändler) zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden (Fachhändler) über, jedoch ist WÄRMEPOL GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden (Fachhändlers) die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden (Fachhändler) unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Liefer- und Abnahmeverpflichtung:
Der Kunde (Fachhändler) hat die Ware vor der Annahme zu prüfen und etwaige Mängel auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Eine unterlassene Prüfung bei Lieferung direkt an den Endkunden (Verbraucher) geht zu Lasten des Kunden (Fachhändlers). Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Wir behalten uns das Recht der Nachbesserung vor.

7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden (Fachhändlers) setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind unverzüglich zu rügen und auf dem Lieferschein zu vermerken; Beschädigungen der Verpackung sind vom Fahrer auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden, die nicht oder nachträglich ohne Vermerk auf dem Lieferschein oder durch schriftliche Mitteilung am Tag der Anlieferung gemeldet werden, können nicht der Transportversicherung gemeldet werden und unterliegen daher nicht der Schadensregulierung.
7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Kaufsache nach Wahl der WÄRMEPOL GmbH nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum der WÄRMEPOL GmbH.

8. Warenrückgabe/Reklamation/ Gewährleistung/ Garantie
8.1. Warenrückgabe: Von uns ordnungsgemäß gelieferte Waren werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschrift vereinbart, so ist der Sendung ein Rücksendeschein mit folgenden Angaben beizufügen: Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, mit der die Lieferung ursprünglich erfolgte.
8.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung, unsachgemäße Wartung, unsachgemäßen Anschluss, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstanden sind. Beförderungs- und Aufstellungskosten im Rahmen der Inanspruchnahme der Garantie werden nicht erstattet. Grundlage für Gewährleistung und Garantie sind die Garantiebedingungen.
8.3 Der Kunde (Fachhändler) ist verpflichtet, im Zusammenhang mit eventuellen Beanstandungen des Endkunden erste Hilfe und Service ohne Kosten für WÄRMEPOL GmbH zu leisten, diese Leistung ist in der Marge enthalten. WÄRMEPOL GmbH übernimmt jedoch die Kosten für die Ersatzteile, die für die Reparatur der fehlerhaft gelieferten Produkte erforderlich sind, wenn diese Fehler auf diese zurückzuführen sind.
8.4 Waren aus Reklamationen sind beim autorisierten Kunden (Fachhändler) aufzubewahren und nicht direkt an das Werk, oder das Lager der WÄRMEPOL GmbH zu senden.
8.5 Bei nicht bloß geringfügigen Beanstandungen muss die WÄRMEPOL GmbH bzw. der zuständige Außendienstmitarbeiter die Reparatur zunächst genehmigen. Die Zustimmung oder Ablehnung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Kunden (Fachhändler) in schriftlicher Form durch die WÄRMEPOL GmbH zugehen.
8.6 Bei Inanspruchnahme von Serviceleistungen der WÄRMEPOL GmbH., die außerhalb der Garantie und Gewährleistung liegen, sowie auch auf Fehlbedienung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder einer bauseitigen Ursache (z.B. nicht ausreichender Schornsteinzug) zurückzuführen sind, sind wir berechtigt dem Kunden (Fachhändler) folgende Positionen in Rechnung zu stellen (Leistungen mit Garantieanspruch werden selbstverständlich kostenlos ausgeführt):
• Anfahrtspauschale: gemäß aktuellem Tarif
• Servicetechniker Stundensatz: nach aktuellem Stundensatz unserer Servicetechniker
• Material: nach Aufwand
8.7 Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn WÄRMEPOL GmbH die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, WÄRMEPOL GmbH die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin und innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Kunde (Fachhändler) den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Die vorstehenden Rechte stehen dem Kunden (Fachhändler) auch dann zu, wenn eine Nacherfüllung durch die WÄRMEPOL GmbH unzumutbar ist.

9. Haftung
WÄRMEPOL GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von WÄRMEPOL GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WÄRMEPOL GmbH beruhen. WÄRMEPOL GmbH haftet ferner im gesetzlichen Umfang für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WÄRMEPOL GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WÄRMEPOL GmbH beruhen.
WÄRMEPOL GmbH haftet weiters dann, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet WÄRMEPOL GmbH für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde (Fachhändler) vertrauen durfte.
Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Maximal jedoch bis zur Höhe des Auftragswertes.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen; die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die WÄRMEPOL GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
10.2 Der Kunde (Fachhändler) ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Hagel- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde (Fachhändler) diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Fachhändler die WÄRMEPOL GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die WÄRMEPOL GmbH. ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen kann. Im Falle eines Verstoßes haftet der Kunde (Fachhändler) für den der WÄRMEPOL GmbH. entstehenden Ausfall.
10.4 Der Kunde (Fachhändler) ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung der WÄRMEPOL GmbH. an diese ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde (Fachhändler) auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis von WÄRMEPOL GmbH, die Forderungsabtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden (Fachhändler) wird stets für die WÄRMEPOL GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der WÄRMEPOL GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die WÄRMEPOL GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich an der durch Verarbeitung entstehenden Sache in vollem Umfang fort. Der Kunde (Fachhändler) ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Der Kunde (Fachhändler) tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit seinem Kunden (Endkunden) an die WÄRMEPOL GmbH ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet weiterveräußert wird.
10.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, der WÄRMEPOL GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die WÄRMEPOL GmbH. das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden (Fachhändlers) als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde (Fachhändler) der WÄRMEPOL GmbH. anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde (Fachhändler) verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die WÄRMEPOL GmbH.
10.7 Werden die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen oder Gegenstände vom Kunden (Fachhändler) weiterveräußert oder unmittelbar oder nach Veränderung in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die an ihre Stelle tretenden Forderungen des Kunden (Fachhändlers) gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte zur Sicherung der Forderungen der WÄRMEPOL GmbH auf diese über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
10.8 WÄRMEPOL GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden (Fachhändlers) insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der WÄRMEPOL GmbH.
10.9 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum der WÄRMEPOL GmbH. Veräußert der Kunde (Fachhändler) die Ware an Dritte, so behält sich die WÄRMEPOL GmbH auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung vor.

11. Sonstiges
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck entspricht oder, falls dies nicht möglich ist, möglichst nahe kommt.
11.2 Soweit der Kunde (Fachhändler) Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der WÄRMEPOL GmbH vereinbart. Die WÄRMEPOL GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden (Fachhändlers) zu klagen.
11.3 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.4 Alle Vereinbarungen, die außerhalb der Auftragsbestätigung getroffen werden, sind schriftlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu vereinbaren; dies gilt auch für Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

12. Copyright
Die Daten der WÄRMEPOL GmbH und die Daten der von ihr vertretenen Unternehmen unterliegen der Geheimhaltung und sind vertraulich!
Alle Rechte vorbehalten. Alle Inhalte wie Texte, Bilder, Grafiken, Zeichnungen, Modelle, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie ihre Arrangements unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Seiten oder ihrer Inhalte ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der WÄRMEPOL GmbH und nur in Verbindung mit Quellen- und Datumsangabe zulässig. Ohne diese schriftliche Zustimmung dürfen die Inhalte nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Inhalte der Seiten dieser Dropbox stammen teilweise von Dritten, die eine weitere Vervielfältigung und Verbreitung nicht gestatten. Soweit auf Quellen oder Fundstellen hingewiesen wird, geben die Seiten weder die Rechtsansicht noch die Meinung der WÄRMEPOL GmbH wieder. Das darin enthaltene geistige Eigentum ist durch verschiedene Rechte wie Patent-, Marken- und Urheberrecht der WÄRMEPOL GmbH geschützt.

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